AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tacke + Lindemann GmbH

I. Vertragsschluss

  • Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.ä.. Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Zugang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  • Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • Mündliche Abreden und Zusicherungen auch unserer Verkaufsangestellten oder Vertreter, bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Basis oder bei Lieferung vom Lager ab Lager zzgl. Fracht, Verpackung und ggf. Montage. Unsere Preise sind freibleibend. Für die Berechnung ist die beim Lieferwerk bzw. bei der Basis bzw. in unserem Lager festgestellte Menge maßgebend.

III. Zahlung

  • Soweit auf der Rechnung nicht anders angegeben, hat die Zahlung bis zum 15. des der Lieferung ab Werk bzw. ab Basis bzw. ab Lager folgenden Monats ohne Abzug zu erfolgen. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig erkannte Forderung gegen uns besteht, sind Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten ausgeschlossen.
  • Wir nehmen Schecks und diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Wechsel werden nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Gutschriften erfolgen insoweit mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können, abzgl. der Auslagen.
  • Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % ab Fälligkeitsdatum zu berechnen. Verzugszinsen werden mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
  • Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger angenommener oder gutgeschriebener Schecks und/oder Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eintritt. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder uns genehme Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. VI. 6. widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen.

IV. Lieferfristen und -termine

  • Lieferfristen und -termine gelten mangels besonderer Vereinbarungen nur annähernd. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk, ab Basis oder Lager; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen in Verzug ist Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
  • Ist die Lieferung unmöglich und beruht die Unmöglichkeit auf Unvermögen unserer Lieferanten, so können der Käufer und wir vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um drei Monate überschritten ist.
  • Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist, oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
  • Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.w. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  • Wenn eine Abnahme und/oder Besichtigung vereinbart ist kann sie nur in dem Lieferwerk, der Basis oder dem Lager sofort nach Meldung der Abnahme oder Besichtigungsbereitschaft erfolgen. Die Kosten eines ggf. hinzugezogenen Sachverständigen trägt der Käufer. Unterlässt er die Abnahme oder die Besichtigung, verzögert er sie unwillig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme oder Besichtigung zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.

V. Versand, Lieferung, Gefahrübergang

  • Das Material wird, wenn nicht anders vereinbart unverpackt und nicht gegen Rost geschützt, geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung.
  • Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
  • Die Gefahr (einschl. einer Beschlagnahme des Materials) geht in jedem Falle, z.B. auch bei fob – und cif – Geschäften auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  • Wir sind zu Teillieferungen sowie branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen der abgeschlossenen Menge berechtigt; jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  • Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss auch zu den bei der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrunde -, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sind uns Wechsel und/oder Schecks in Zahlung gegeben, so tritt Erfüllung erst ein, wenn wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfugen können. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  • Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten.
  • Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  • Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
  • Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer ermächtigt. Wir können bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Käufers verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Untertagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  • Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen, sie gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

VII. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

Für Mängel, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir wie folgt:

  • Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.
  • Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
  • Zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung hat der Käufer uns die nach billigem ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
  • Wenn wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  • Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten und/oder die daraus entstehenden Folgen haften wir nicht.
  • Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserung, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt sechs Monate. Sie läuft mindestens bis Ablauf der ursprünglich Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserung, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
  • Fehlt der verkauften Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
  • Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschuldens durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  • Erfüllungsort für unsere Leistungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Basis die Basis, bei Lieferung ab Lager das Lager.
  • Gerichtsstand ist Dortmund. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager-Kaufrechtsübereinkommens und der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

X. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Tacke + Lindemann GmbH

1. Bestellung

Alle unsere Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Aufträge werden nur gültig, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax erteilt oder bestätigt worden sind. Persönlich oder telefonisch erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

2. Bestellungsannahme 

Unser Auftrag ist unverzüglich mit Preis- und Lieferzeitangabe schriftlich zu bestätigen, auch dann, wenn die Ware sofort zum Versand gebracht wird.

3. Preise 

Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise. Sie können ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht erhöht werden. Werden bei Auftragserteilung Preise nicht genannt oder festgelegt, gilt der zuletzt zwischen uns vereinbarte Preis.

4. Lieferzeit 

Vereinbarte Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der vollständigen und mangelfreien Warenmenge bei der von uns genannten Empfang- bzw. Verwendungsstelle. Die Entgegennahme der Ware bedeutet noch keine Annahme als Erfüllung. Die Ware gilt erst dann zum Zeitpunkt des Eingangs als Erfüllung angenommen, wenn wir die Ware nicht binnen zwei Wochen nach Eingang am Bestimmungsort beanstanden.
Verzögert sich die Lieferzeit, sind wir berechtigt, vom Lieferer ab Eintritt des Verzuges für jede angefangene Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Lieferwertes zu verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, maximal jedoch 10 % dieses Lieferwertes. Wir sind nicht verpflichtet, uns das Recht, die Vertragsstrafe zu verlangen, bei der Annahme vorzubehalten. Der Lieferer hat uns auch den weitergehenden Verzugsschaden zu ersetzen. Bei Lieferverzug können wir gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrage zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der bis zum Rücktritt oder bis zur Auftragserteilung an Dritte zu Lasten des Lieferanten bereits entstandene Anspruch auf Vertragsstrafe und Verzögerungsschaden ist in jedem Falle zu erfüllen. Nehmen wir wegen des Verzuges des Lieferers einen Deckungskauf vor, sind wir nicht verpflichtet, den Kauf in der Form des § 376 HGB oder bei den dort bestimmten Personen vorzunehmen. Sobald der Lieferer erkennt oder bei sachgemäßer Sorgfalt erkennen muss, dass er die Liefertermine voraussichtlich ganz oder teilweise nicht einhalten kann, ist er zur sofortigen Benachrichtigung verpflichtet. Gründe und voraussichtliche Dauer der Verzögerung sind anzugeben. Bei Teilerfüllung und Verzug hinsichtlich eines Teiles der Lieferung stehen uns die vorstehenden Rechte je nach unserer Interessenlage hinsichtlich des gesamten Vertrages oder des noch ausstehenden Lieferteiles zu. Höhere Gewalt oder vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände entlasten ihn nur dann, wenn er uns derartige Umstände unverzüglich mitteilt. Wir sind jedoch von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung durch die Verzögerung auf Grund der vorstehenden Umstände bei uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist. Eventuell notwendige Umdispositionen für die noch nicht erledigten Liefermengen muss der Lieferer befolgen. Das gilt insbesondere, wenn uns Markt-, Konjunktur- oder sonstige geänderte Verhältnisse zu derartigen Änderungsmaßnahmen zwingen. Können wir unseren Abnehmer wegen Einfuhrverbot, Embargo- oder Boykottmaßnahmen, Kontingentierung oder anderen, die Einfuhr im Bestimmungsland und die Ausfuhr erschwerenden oder behindernden Umständen nicht beliefern, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware und/oder deren Bezahlung bis zur Aufhebung der staatlichen Maßnahmen zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten

5. Versand 

Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Lieferers. Die von uns aufgegebene Versandanschrift, die Bestellnummer, unsere Artikelnummer und Abteilung sind in allen Briefen, Lieferanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen usw. anzugeben.

6. Versandanzeige 

Eine Versandanzeige ist uns bei jeder Lieferung in doppelter Ausfertigung unter Angabe der Auftragsnummer, des genauen Inhalts nach Stück, Maß und Gewicht und dergleichen am Tage des Abgangs der Ware zuzusenden. Sie muss so rechtzeitig abgesandt sein, dass sie uns vor Eingang der Sendung erreicht. Packzettel und Rechnungen gelten nicht als Versandanzeigen.

7. Warenannahme und Anlieferungszeiten  

Bei Anlieferung der Ware muss die Sendung von einem Lieferschein begleitet sein. Fahrzeuge können nur von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung entladen werden.

8. Rechnungen

Alle Rechnungen sind uns sofort bei Absendung der Ware in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Jede Tageslieferung ist in den Rechnungen gesondert auf-zuführen. In Rechnungen über Lieferungen aus Dauerabschlüssen ist außerdem der jeweilige Stand des Abschlusses anzugeben. Für die Berechnung und Bezahlung sind die von uns ermittelten Mengen, Stückzahlen und Gewichte maßgebend.

9. Mängelhaftung

Der Lieferer leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferung, für die Einhaltung von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien sowie dafür, dass die Lieferung dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände und den Anforderungen an die Produktsicherheit entspricht, umweltverträglich ist und nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Bei Vorliegen von Mängeln oder Nichteinhaltung von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Alle mit der Erfüllung von Mängelansprüchen im Zusammenhang stehenden Kosten wie Frachten, Verpackung, Versicherung, öffentliche Abgaben, Ein- und Ausbaukosten, Prüfungen einschließlich Sachverständigenkosten sind vom Lieferer zu tragen. Ort der Ablieferung und Untersuchung im Sinne des § 377 HGB ist der von uns angegebene Bestimmungsplatz. Eine innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Ankunft am Bestimmungsplatz beim Lieferer eingehende Mängelrüge ist rechtzeitig. Bei versteckten Mängeln beträgt die Frist 2 Wochen ab Entdeckung. Stellen sich Mängel erst bei der Bearbeitung heraus, bleiben die Mängelansprüche bestehen, ohne dass sich der Lieferer auf eine bereits eingetretene Verjährung berufen kann, es sei denn, der Lieferer weist nach, dass die Mängel nur in Folge grober Fahrlässigkeit nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist erkannt oder geltend gemacht worden sind. Für die Ersatzlieferung beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen neu. Für die Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Benutzung bleiben konnten, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Im Falle des Rücktritts erfolgt die Rücksendung der gelieferten Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Der Lieferer hält uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrunde – berechtigtermaßen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferer gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung. Der Lieferer kann sich auf Verjährung nur und insoweit berufen, als uns dieses Recht gegenüber dem dritten Anspruchsteller zusteht. Der Ausschluss eines Aufwendungsersatzes insbesondere nach § 439 Abs. 3 BGB ist nicht vereinbart.

10. Zahlungsbedingungen

Zahlung 14 Tage nach Rechnungseingang, unter Abzug von 4 % Skonto. Zahlungsmittel nach unserer Wahl. Unsere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können nicht eingeschränkt werden.

11. Gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferer steht dafür ein, dass bei Ausführung des Auftrages Patente und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, haftet uns für alle durch Schutzrechtsverletzungen entstehenden Schäden und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.

12. Allgemeine Haftung

Die Haftung des Lieferers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund Produkthaftungsbestimmungen wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, für die die Lieferung des Lieferers ursächlich ist, ist uns der Lieferer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit Produktfehler auf Lieferungen oder Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Lieferers zurückzuführen sind, gelten diese als Fehler des Produktes des Lieferers. Der Lieferer haftet für die Umweltverträglichkeit der Lieferprodukte und Verpackungsmaterialien. Er haftet für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflicht entstehen. Auf unser Verlangen wird der Lieferer ein Beschaffungszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

13. Zeichnungen

Zeichnungen und statische Berechnungen sind uns, falls von uns gewünscht, in der erforderlichen Anzahl kostenlos einzureichen. Die von uns gestellten Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen vom Lieferer ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder weiterverwertet, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Auszüge und die Herstellung einzelner Teile für fremde Rechnung ist unzulässig.

14. Abtretung

Eine Abtretung der aus der Bestellung gegen uns entstandenen Forderung an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zulässig.

15. Weitervergabe

Ganze oder teilweise Weitervergabe des Auftrages an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

16. Zweckentfremdung von Bestellungen

Die Benutzung erteilter Bestellungen zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Eine Verwendung zur Darstellung des Geschäftsablaufes des Lieferers in Berichten und Veröffentlichungen ist unzulässig.

17. Auftragsüberwachung

Bei größeren Lieferabschlüssen behalten wir uns vor, von Zeit zu Zeit einen unserer Beauftragten zum Herstellungs- oder Lieferwerk zu entsenden, um uns von dem Stand und dem Fortgang sowie der Abwicklung des Auftrages persönlich überzeugen zu können. Ihm ist umfassende, sachliche Auskunft zu erteilen.

18. Qualitätskontrolle

Bei größeren Lieferabschlüssen behalten wir uns vor, von Zeit zu Zeit einen unserer Beauftragten zum Herstellungs- oder Lieferwerk zu entsenden, um uns von dem Stand und dem Fortgang sowie der Abwicklung des Auftrages persönlich überzeugen zu können. Ihm ist umfassende, sachliche Auskunft zu erteilen.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Empfangsort. Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Gerichtsstand unser Geschäftssitz: Dortmund. Wir können den Lieferer nach unserer Wahl auch vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Es gilt deutsches Recht. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes ist uns gegenüber nicht wirksam. Soweit das UN-Kaufrecht uns weitergehende Rechte als diese Bedingungen gewährt, gilt das weitergehende UN-Kaufrecht. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms 2000 in der jeweils neuesten Fassung.

Tacke + Lindemann GmbH